28.08.10 16:00 Alter: 14 Monat(e)

NWO rät zur verkürzten Führerscheinverlängerung

Der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) reagiert auf die vermehrten Nachfragen bezüglich der Führerscheinverlängerung nach dem 9. September 2010 und infomiert in einem Schreiben über die aktuelle Gesetzeslage.

Bei Führerscheinen, die bis zum 9. September 2010 ablaufen, ist eine Weiterbildung von 35 Stunden nicht erforderlich. Der Führerschein wird für fünf Jahre verlängert. Damit Führerscheine, die am 10. September 2010 oder später ablaufen, um fünf Jahre verlängert werden, sind 35 Stunden Weiterbildung nachzuweisen.

Dies sei naturgemäß für Fahrer, deren Führerscheine kurz nach dem 9. September 2010 ablaufen, ärgerlich. Der Verband hat daher noch einmal die Rechtslage geprüft und sieht folgenden Ausweg, um die Folgen der Stichtagsregelung abzumildern:

Der Führerschein des Fahrers läuft beispielsweise am 31. Oktober 2010 ab. Der Fahrer beantragt schriftlich, dass sein Führerschein nicht um die vollen fünf Jahre, sondern nur bis zum 9. September 2015 verlängert wird. Der 9. September 2015 sei deswegen gewählt, weil der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz festgelegt habe, dass Altbesitzer eine erste Weiterbildung bis zum 9. September 2015 abschließen können, wenn dieser Zeitpunkt mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.

Die Berechtigung, den Führerschein nicht für die vollen fünf Jahre verlängern zu lassen, ergebe sich aus § 24 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz Fahrerlaubnisverordnung. Dort heiße es ausdrücklich, dass die Fahrerlaubnisse für längstens fünf Jahre erteilt werden. Daraus folge, dass es jedem Antragsteller freisteht, auch eine kürzere Frist als die fünf Jahre zu wählen.

Der Fahrer könne damit argumentieren, dass er die kürzere Frist gewählt hat, um den Ablauf des Führerscheins und der Weiterbildung zu harmonisieren. Der NWO hat ein Schreiben entworfen, mit dem der Fahrer eine verkürzte Laufzeit des Führerscheines beantragen kann (siehe unten – Link "PDF").

Sollte ein Straßenverkehrsamt dem Antrag nicht stattgeben, sollte der Antragsteller laut NWO auf eine schriftliche Ablehnung bestehen und als Verbandsmitglied den Verband informieren. Der NWO will, ähnlich wie im letzten Jahr, dann einen Musterprozess in dieser Frage führen. (ah)


 

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