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03.08.10 11:46 Alter: 14 Monat(e)
Neuregelung bei der Entsendung von Arbeitnehmern: A1-BescheinigungTransportunternehmer und Speditionen sind nicht nur national sondern regelmäßig auch international tätig. Wenn dabei Arbeitnehmer in anderen EU-Staaten tätig werden, ist die zum 1. Mai 2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu beachten. Darin ist auch die Sozialversicherung von Arbeitnehmern geregelt, die in anderen Ländern tätig werden.Die neue A1- Bescheinigung über das Bestehen einer Sozialversicherung kann für LKW-Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr von Bedeutung sein. Es ist zu empfehlen, das Fahrpersonal, das ins Ausland fährt, vorsorglich mit der A1- Bescheinigung auszustatten. In den Artikeln 12 und 13 dieser Verordnung wird geregelt, dass für Arbeitnehmer, die bis zu 24 Monaten in einem anderen Mitgliedstaaten entsandt werden, die Rechtsbestimmungen über die Sozialversicherung ihres Heimatlandes gilt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ihre Beschäftigung ausüben. Das Bestehen einer gültigen Sozialversicherung des betreffenden Arbeitnehmers wird gegenüber den Behörden des Gastlandes durch eine besondere Bescheinigung nachgewiesen. Früher war dies die so genannte Bescheinigung E101, die jetzt aber den Titel „A1- Bescheinigung“ trägt. Sie wird bei gesetzlichen Krankenkassen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt. Mehr zum Thema im Mitgliederbereich. |
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