12.07.10 12:05 Alter: 14 Monat(e)
Das neue Pfändungsschutzkonto Juli 2010
1. Was bedeutet „P-Konto“ eigentlich?
P-Konto ist die Abkürzung für „Pfändungsschutzkonto“. Es handelt sich um ein normales Girokonto, bei dem durch eine besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein im Gesetz näher festgelegter Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht.
2. Wie bekomme ich ein P-Konto?
Jeder Inhaber eines Girokontos hat ab dem 1. Juli 2010 einen Anspruch auf Umwandlung dieses Kontos in ein P-Konto. Die Umwandlung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde. Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter können die Umwandlung verlangen.
Es besteht allerdings nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Umwandlung bestehender Girokonten. Auf die Eröffnung eines neuen Girokontos als P-Konto besteht kein Anspruch. Die Kreditwirtschaft hat sich jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen.
3. Können wir auch ein Gemeinschaftskonto umwandeln lassen?
Nein. Weil Vollstreckungsschutz ein individuelles Recht ist, lässt das Gesetz P-Konten nur als Einzelkonten zu. Bei einem Gemeinschaftskonto ist die Aufteilung in zwei Einzel-Girokonten und danach die Umwandlung in zwei P-Konten anzuraten.
4. Bekomme ich ein P-Konto auch dann, wenn mein Girokonto bereits gepfändet ist?
Ja. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Leitet der Kontoinhaber recht bald nach Pfändung die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto ein und ist die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Gerichtsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen, wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.
5. Darf ich mehrere P-Konten unterhalten?
Nein. Mehrfacher Kontopfändungsschutz wäre missbräuchlich und würde den Gläubiger benachteiligen; das ist u.U. strafbar. Jeder Bürger darf daher nur ein Girokonto als P-Konto unterhalten. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto hat. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA zu erfragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert.
6. Kann die SCHUFA die Information über mein P-Konto an andere Stellen weitergeben?
Nein. Sie darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.
7. Wie viel wird das P-Konto kosten?
Die Preise der Kreditwirtschaft kann die Bundesregierung nicht vorschreiben. Es spricht vieles dafür, dass P-Konten zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu P-Konten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.
8. Wie funktioniert das P-Konto genau? Ist alles, was überwiesen wird, geschützt?
Nein. Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Das Schutzniveau orientiert sich an dem einer Lohnpfändung. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.
9. 985,15 Euro ist zu wenig, wenn man auch eine Familie zu versorgen hat. Wie kann der Basispfändungsschutz erhöht werden?
Das Gesetz sieht vor, dass der automatische Freibetrag je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt oder für seinen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Partner und/oder für Stiefkinder Sozialleistungen entgegennimmt. Dies hat der Schuldner bei seiner Bank durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich dementsprechend um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis pfändungsfrei sind auch bestimmte einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, sowie Kindergeld und Kinderzuschläge.
10. Was passiert, wenn die Bank meine Nachweise nicht anerkennt?
In diesem Fall muss das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z.B. Finanzamt, Stadtkasse) auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmen.
11. Besteht denn so immer derselbe Schutz wie nach der Lohnpfändungstabelle?
Bei den auf Nachweis von der Bank zu berücksichtigenden Freibeträgen handelt es sich um pauschale Beträge. Weil die Lohnpfändungstabelle einen einkommensabhängigen Zuschlag als Arbeitsanreiz enthält, kann ein Kontoguthaben im Einzelfall nicht in gleicher Weise geschützt sein, wie die Lohnforderung gegen den Arbeitgeber. In solchen Fällen kann aber das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers eine individuelle Kontofreigabe entsprechend der Lohnpfändungstabelle anordnen.
12. Was ist, wenn ich außergewöhnliche Kosten habe, die in den Pauschalen nicht berücksichtigt werden? Zum Beispiel wenn ich wegen einer Stoffwechselerkrankung jeden Monat hohe Ausgaben für eine Diäternährung habe.
Auch für diese Fälle ist das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers der richtige Ansprechpartner. Besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen kann er dort geltend machen und eine entsprechende Erhöhung seines unpfändbaren Betrags erreichen.
13. Was ist eigentlich das neue daran? Auch der geltende Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen orientiert sich an der Lohnpfändungstabelle.
Richtig ist, dass es bereits jetzt Kontopfändungsschutz gibt. Die Situation des Schuldners verbessert sich jedoch durch das P-Konto erheblich: Das P-Konto
gewährleistet einen automatischen Schutz, der bereits vor einer konkreten Pfändung im System der kontoführenden Bank hinterlegt ist. Bislang bedarf es im Regelfall (Ausnahme: Sozialleistungen) einer gerichtlichen Freigabeentscheidung. Außerdem kommt es künftig auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen etc.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs nicht mehr an. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, geht die Bundesregierung davon aus, dass Banken künftig seltener gepfändete Konten einfach kündigen.
14. Gilt der neue Kontopfändungsschutz beim P-Konto auch für Selbständige?
Ja. Weil es beim P-Konto nicht mehr auf die Art der überwiesenen Einkünfte ankommt, existiert auf dem P-Konto auch erstmals Kontopfändungsschutz für die Einkünfte Selbständiger.
15. Muss ich den geschützten Betrag sofort abheben oder kann ich aus dem Guthaben Daueraufträge, Überweisungen und Lastschriften tätigen?
Das P-Konto wird durch die Pfändung nicht wie andere Girokonten blockiert. Das Gericht muss über den Basispfändungsschutz nicht entscheiden, er ist bereits im Kontoführungssystem der Bank hinterlegt. Der Kontoinhaber kann jederzeit über den geschützten Betrag verfügen, z.B. auch durch Überweisungen und Lastschriften.
16. Was passiert, wenn ich einen monatlichen Freibetrag nicht ganz verbraucht habe? Zum Beispiel weil ich den Betrag zurücklegen möchte, um eine im nächsten Monat fällige Versicherungsprämie zu bezahlen.
Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.
17. Kann ich mein P-Konto überziehen?
Das P-Konto ist ein ganz normales Girokonto. Es liegt bei den Vertragsparteien, wie sie dieses Vertragsverhältnis ausgestalten. Die Bank ist nur verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die P-Konto-Abrede zu vereinbaren. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, einem Kunden auch auf dem P-Konto einen Überziehungskredit einzuräumen bzw. die Überziehung zu dulden. Es liegt bei der Kreditwirtschaft, hier marktfähige Produkte zu entwickeln.
18. Wenn mein Girokonto schon überzogen ist, kann es in ein P-Konto umgewandelt werden?
Rechtliche Hindernisse bestehen nicht. Allerdings besteht echter Kontopfändungsschutz nur für ein Guthaben auf dem Konto. Ohne Guthaben sollte eher auf eine Umschuldungsvereinbarung mit der Bank hingewirkt werden.
19. Heißt das, auf einem überzogenen P-Konto besteht kein Schutz?
Auf einem gepfändeten Konto, das kein Kontoguthaben aufweist, besteht kein Pfändungsschutz. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass auch bei überzogenen P-Konten Sozialleistungen und Kindergeld binnen 14 Tagen für den Berechtigten zur Verfügung stehen. Das entspricht dem Zustand im herkömmlichen Recht.
20. Ich bin Frührentner und erhalte seit Jahren ergänzende Sozialhilfe. Mein Einkommen liegt unter dem Basispfändungsschutz. Gibt es keine Möglichkeit, meine Gläubiger davon abzuhalten, das Konto zu pfänden?
In solchen Fällen, in denen eine Kontopfändung offensichtlich nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird, kann das Vollstreckungsgericht künftig auf Antrag des Schuldners eine konkrete Pfändung aufheben und/oder das Guthaben eines Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten von Pfändungsmaßnahmen ausschließen. Der Schuldner hat hierzu nachzuweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und glaubhaft zu machen, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Für den Kunden bedeutet das einen besonderen Schutz vor sogenannten „Druckpfändungen“. Für die Bank bedeutet die „befristete Unpfändbarkeit“ des Kontos, dass eine Verwaltung von Pfändungen auf das geringste mögliche Maß beschränkt bleibt.
21. Gibt es eigentlich auch noch Kontopfändungsschutz für Girokonten, die keine P-Konten sind?
Ja. Bis zum 31. Dezember 2011 besteht der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Wenn man sich allerdings für das P-Konto entschieden hat, dann gelten nur noch die für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Es ist vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2012 der herkömmliche Kontopfändungsschutz wegfällt. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten. Weil der Schutz bei zügiger Umwandlung eines gepfändeten Girokontos in ein
P-Konto bereits für den Monat der Pfändung wirkt, ist sichergestellt, dass auch am 1. Januar 2012 niemand ohne Kontopfändungsschutz dasteht.
22. Ich bin Gläubiger einer Forderung. Ist es so, dass das neue P-Konto meine Zugriffschancen auf das Vermögen des Schuldners verschlechtert?
Wie im geltenden Recht ist für den Schuldner auch auf dem P-Konto grundsätzlich nur der Betrag geschützt, der auch bei der Pfändung von Arbeitslohn dem Schuldner als für eine angemessene Lebensführung notwendig zu belassen wäre. Für Gläubiger ändert sich also nicht viel. Weil Pfändungsschutz für Guthaben auf dem P-Konto aber zukünftig unabhängig von der Art der überwiesenen Einkünfte gewährt wird, können künftig im Einzelfall Beträge geschützt sein, die bisher voll pfändbar waren, z.B. ein Teil der Einkünfte Selbständiger. Die Rechtsänderung trägt aber insgesamt dem sozialstaatlichen Gebot Rechnung, jedem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zum Betrag des Existenzminimums nicht zu entziehen. Der Bürokratieabbau beim P-Konto nützt dabei mittelbar auch dem Gläubiger. Denn bleibt die Kontoverbindung des Schuldners bestehen, weil die Bank sie in einem unaufwändigen Verfahren weiterführen kann, bleibt sein Pfändungszugriff erhalten und es besteht für den Gläubiger eine Befriedigungsaussicht aus künftigen Guthaben.