24.02.10 14:23 Alter: 15 Monat(e)
Staatliche Beihilfen: Kommission nimmt deutsche Sanierungsklausel unter die Lupe
Die Europäische Kommission wird die deutsche Steuervergünstigung für notleidende Unternehmen, deren Beteiligungsstruktur sich erheblich geändert hat, auf der Grundlage der EU-Beihilferegeln förmlich prüfen. Deutschland ist der Ansicht, dass die genannte Maßnahme, die sog. „Sanierungsklausel“, nicht unter die Beihilfevorschriften fällt. Die Kommission hegt diesbezüglich jedoch Zweifel, da die Maßnahme notleidende Unternehmen in Bezug auf den Verlustvortrag besser stellt als gesunde. Die Kommission hat auch Zweifel, ob die Sanierungsklausel mit den EU-Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar ist. Im Rahmen dieser eingehenden Untersuchung können interessierte Dritte sich zu den geplanten Maßnahmen äußern. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia erklärte in diesem Zusammenhang: „Die Entscheidung, ob Unternehmen Verluste vortragen können, um so ihre Steuerlast in künftigen Jahren durch Abzug dieser Verluste vom steuerpflichtigen Einkommen zu verringern, liegt selbstverständlich bei den Mitgliedstaaten. Die Kommission muss aber darauf achten, dass die Vorschriften für den Verlustvortrag nicht diskriminierend sind, sofern dies nicht durch die Natur und die Systematik des nationalen Steuersystems bedingt ist.“
Die Sanierungsklausel gilt für die Besteuerung des Einkommens von Unternehmen, deren Beteiligungsstruktur sich stark geändert hat. Sie betrifft ausschließlich notleidende Unternehmen mit Aussichten auf Gesundung. Die Klausel ermöglicht den Verlustvortrag, d. h. das steuerpflichtige Einkommen künftiger Steuerjahre kann durch die Anrechnung von Verlusten früherer Jahre gemindert werden. Nach den allgemeinen Vorschriften wird ein solcher Verlustvortrag durch eine wesentliche Änderung der Beteiligungsstruktur unmöglich.
Die Kommission ist derzeit der Auffassung, dass es sich bei der Sanierungsklausel um eine staatliche Beihilfe handeln könnte. So scheint die Maßnahme selektiv zu sein, denn notleidende Unternehmen werden anders behandelt als gesunde. Tatsächlich können sowohl notleidende als auch gesunde Unternehmen Verluste machen, aber für einen Verlustvortrag gemäß der Sanierungsklausel kommen nur die notleidenden in Betracht. Die bislang von Deutschland vorgebrachten Argumente lassen nicht den Schluss zu, dass die Sanierungsklausel durch Natur und Systematik des deutschen Steuersystems gerechtfertigt ist.
Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 beschlossen und wird rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 angewandt. Ursprünglich sollte die Klausel am 31. Dezember 2009 auslaufen. Ende 2009 wurde sie jedoch von der Bundesregierung in eine dauerhafte Maßnahme umgewandelt.
Da Deutschland die Sanierungsklausel nicht angemeldet hat, konnte die Kommission sie nicht vor ihrem Inkrafttreten prüfen. Bei der Untersuchung, die zu dem jetzigen Beschluss führte, hat Deutschland jedoch aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet. Die Kommission wird jetzt prüfen, ob mit der Sanierungsklausel eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Ist dies der Fall, muss sie die Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht hin überprüfen.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer NN 5/2010 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.