06.10.09 14:27 Alter: 15 Monat(e)
Weg frei für den einheitlichen europäischen Mautdienst
Geringere Wartezeit an Mautstationen und weniger Staus: Ein einziger Vertrag mit einem Dienstleister und einem Bordgerät wird die Entrichtung von Mautgebühren in der gesamten EU vereinfachen. Die EU-Kommission hat heute die entsprechenden grundlegenden technischen Spezifikationen und Anforderungen für einen europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) festgelegt. EU-Kommissionsvizepräsident Antonio Tajani, zuständig für Verkehr, erklärte: "Dies ist die wichtigste Entscheidung für die Autofahrer seit dem Wegfall der Grenzkontrollen." Der EETS-Dienst wird überall zur Verfügung stehen, wo Mautgebühren über ein Bordgerät erfasst werden.
Die Nutzung dieses Dienstes wird schließlich zu weniger Barzahlungen an Mautstationen führen, was den Verkehrsfluss beschleunigt und Staus vermeiden hilft. Elektronische Mautsysteme wurden in mehreren europäischen Ländern Anfang der 1990er Jahre eingeführt. Die meisten arbeiten mit einem Bordgerät, das die Fahrzeugdaten an den Straßenbetreiber übermittelt, damit die Maut beispielsweise auf der Grundlage des Gewichts und der Größe des Fahrzeugs ermittelt werden kann.
Die verschiedenen nationalen und lokalen elektronischen Mautsysteme sind aber im Allgemeinen nicht miteinander kompatibel und können Daten nur mit dem jeweils systemeigenen Bordgerät austauschen. Diese fehlende Interoperabilität der Mautsysteme ist besonders im internationalen Güterkraftverkehr hinderlich. In der heutigen Kommissionsentscheidung werden zudem die Rechte und Pflichten der Mautbetreiber, der Dienstleister und der Nutzer festgelegt. Die Nutzer können sich bei einem Dienstleister ihrer Wahl einschreiben. Die Maut erhebenden Stellen teilen den Dienstleistern mit, welche Mautgebühren fällig sind, und die Dienstleister stellen den Nutzern diese in Rechnung. Die im Rahmen des EETS-Dienstes berechneten Mautgebühren dürfen die entsprechenden nationalen oder lokalen Mautgebühren nicht überschreiten. Der EETS-Dienst wird innerhalb von drei Jahren für alle Straßenfahrzeuge über 3,5 Tonnen und für alle Straßenfahrzeuge zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers verfügbar sein. Für alle anderen Fahrzeuge wird er innerhalb von fünf Jahren zur Verfügung stehen.