11.09.09 10:28 Alter: 15 Monat(e)

Zugriff auf Fingerabdruck durch Strafbehörden

Die Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sollen auf Fingerabdruckdaten von international schutzsuchenden Personen zugreifen können. Mit ihrem Vorschlag über den Zugang zur EURODAC-Datenbank verschärft die EU-Kommission den Kampf gegen Terrorismus und schwere Kriminalität wie beispielsweise den Menschen‑ und Drogenhandel. Jacques Barrot, der für Justiz zuständige EU-Kommissionsvizepräsident, erklärte: "Nur ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene kann eine Zusammenarbeit gewährleisten. Mit diesem wichtigen Vorschlag wird den europäischen Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf EURODAC ermöglicht, um den Terrorismus zu bekämpfen. Diese Verbesserung bei der Bekämpfung des Terrorismus und der schweren Kriminalität geht einher mit dem Schutz der Grundrechte und dem Schutz der personenbezogenen Daten.“

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen regeln das Verfahren für den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zur EURODAC-Datenbank und die Bedingungen, unter denen die entsprechenden Anträge gestellt werden können. Gleichzeitig bieten die Maßnahmen eine Reihe von Garantien, um den Schutz der personenbezogenen Daten der betreffenden Personen und das Recht auf Asyl zu gewährleisten. Die EURODAC-Datenbank enthält die Fingerabdrücke von Personen, die um internationalen Schutz nachgesucht haben, und von Drittstaatsangehörigen, die illegal in einen Mitgliedstaat eingereist sind. Diese Datenbank wurde zum Zwecke der Asylpolitik der Union eingerichtet und genutzt.

Obwohl die Strafverfolgungsbehörden vieler Mitgliedstaaten Zugriff auf ihre nationalen Datenbanken haben, ist es für sie sehr schwierig und mühsam, diese Informationen untereinander auszutauschen. Zwar gibt es mehrere Instrumente auf EU-Ebene, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die erforderlichen Fingerabdrücke erleichtern. Gleichwohl werden durch den neuen Vorschlag mehrfache Anträge auf Zusammenarbeit vermieden, da unmittelbar auf EU-Ebene der Mitgliedstaat benannt wird, der über die betreffenden Fingerabdrücke verfügt. Der Abgleich der Fingerabdrücke erfolgt dann zwischen den Antrag stellenden Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten, die sich im Besitz der Daten befinden


 

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