14.07.09 14:12 Alter: 15 Monat(e)
Unterstützung für Fehmarnbelt-Querung genehmigt
Die EU-Kommission hat die öffentliche Unterstützung für die Planungsphase der Fehmarnbelt-Verkehrsverbindung gebilligt. Das von Dänemark notifizierte Finanzierungsmodell sieht öffentliche Mittel für die Femern Bælt A/S vor. Das Budget für die Planungsphase beläuft sich auf etwa 1,445 Milliarden Dänische Kronen (194 Millionen Euro).
Die staatliche Unterstützung fällt nach Ansicht der EU-Kommission nicht unter die europäischen Wettbewerbsvorschriften über staatliche Beihilfen. Die „Feste Fehmarnbelt-Querung“ umfasst den Bau und Betrieb einer Brücke oder eines Tunnels für eine feste Straßen- und Schienenverbindung über den Fehmarnbelt. Die 19 km breite Meeresstraße zwischen Norddeutschland und dem Süden Dänemarks soll 2018 für den Verkehr geöffnet werden.
Die Fehmarnbelt-Querung ist ein wichtiger Baustein zur Vollendung der Nord-Süd-Hauptstrecke, die Mitteleuropa mit den Ländern Nordeuropas verbindet, sowie für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V). Die dänische Regierung unterrichtete die EU-Kommission über die öffentliche Finanzierung der Vorbereitung und Planung des Projekts, die mindestens drei Jahre dauern dürfte und auch die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens umfasst. Die Femern BæltA/S ist ein vollständig in staatlichem Besitz befindliches Unternehmen, das eigens für diese Vorphase des Projekts gegründet wurde, um zusammen mit den dänischen Behörden die Vorbereitungsarbeiten durchzuführen. Angemeldet wurden einKapitalzuschuss und staatlichen Bürgschaften für Kredite, die von der Femern Bælt A/S zur Finanzierung dieser Planungsphase aufgenommen werden.
Nach Ansicht der EU-Kommission wird die Femern Bælt A/S bei ihrer Beteiligung am Planungsprozess für die Infrastruktur als staatliche Behörde tätig. Deshalb stellt die staatliche Finanzierung, die ausschließlich für die Planung des Projekts gewährt wird, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1des EG-Vertrags dar. Ergänzend erklärte die EU-Kommission, dass eine solche öffentliche Unterstützung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b ohnehin mit dem gemeinsamen Markt vereinbar wäre, weil sie der Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse dient.