23.10.08 15:56 Alter: 16 Monat(e)

Mehr Schutz für Urlauber: EU-Kommissarin Kuneva begrüßt Abstimmung des Europäischen Parlaments über neue Timesharing-Richtlinie

Verbraucher in der gesamten EU genießen demnächst stärkeren Schutz als Urlauber beim Kauf und Wiederverkauf von Ferienaufenthalten in Timesharing-Anlagen, bei Teilzeitnutzungsrechten für ein Hausboot, einen Caravan oder für eine Unterkunft auf einem Kreuzfahrtschiff sowie gegenüber den sogenannten Discount Holiday Clubs. So steht es in der neuen Regelung, der das Europäische Parlament heute zugestimmt hat. Mit der neuen Richtlinie soll das Vertrauen der Verbraucher in die Timesharing-Branche mit einem Umsatz von 10,5 Mrd. EUR und EU-weit 40 000 Arbeitsplätzen gefestigt und gegen betrügerische Geschäftemacher vorgegangen werden, die seriöse Geschäftsleute in Verruf bringen und den Verbrauchern Probleme bereiten. Nach der bisherigen europäischen Richtlinie über Teilzeitnutzungsrechte (Timesharing) aus dem Jahr 1994 haben die Verbraucher einen grundlegenden Anspruch auf klare Information; außerdem brauchen sie keine Anzahlungen zu leisten und verfügen über ein Widerrufsrecht. Die neue Richtlinie, über die das Europäische Parlament heute abgestimmt hat, soll bisherige Regelungslücken schließen. Insbesondere wird der Geltungsbereich auf neue Produkte ausgedehnt, darunter sog. Discount Holiday Clubs und timesharingähnliche Nutzungsrechte wie Anteile an einem Urlaub auf Kreuzfahrtschiffen oder Rechte an Hausbooten und Caravans. Darüber hinaus werden so wichtige Aspekte wie der Wiederverkauf von Teilzeitnutzungsrechten und die Tätigkeit von Tauschbörsen geregelt. Die neue Richtlinie dürfte dafür sorgen, dass die Verbraucher in der gesamten EU gleichermaßen geschützt sind. Außerdem dürfte sie auf dem Markt für Teilzeitnutzungsrechte und bestimmte andere Urlaubsprodukte gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Dazu erklärte die für Verbraucherpolitik zuständige Kommissarin Meglena Kuneva: „Ich begrüße es sehr, dass das Europäische Parlament diese Richtlinie mitträgt, da sie es den Verbrauchern gestatten wird, unbesorgt und voller Zuversicht ihren Traumurlaub vertraglich zu regeln. Die neue Regelung gewährleistet, dass die Verbraucher heute am Markt für Urlaubsprodukte bestens geschützt sind und dass skrupellose Geschäftemacher bestehende Rechtslücken nicht länger ausnutzen.”

Timesharing, was ist das?

Timesharing ist ein Nutzungsrecht an einer Immobilie, etwa an Ferieneigentum, für einen bestimmten Zeitraum des Jahres (z.B. eine oder mehrere Wochen) während einer vertraglich vorgesehenen Zeitspanne von mindestens drei Jahren. Timesharing für Urlauber erfreut sich in vielen Ländern der EU großer Beliebtheit.

So gibt es zum Beispiel besonders im Vereinigten Königreich, in Schweden, Deutschland, Italien und Spanien sehr viele Verbraucher, die sich für ihren Urlaub Teilzeitwohnrechte kaufen. In Spanien, Portugal, Deutschland, Italien und Frankreich ist die Timesharing-Branche stark ausgeprägt. Länder wie die Tschechische Republik, Ungarn und Polen gelten als ausgesprochene Wachstumsmärkte für den Erwerb von Timesharingrechten an Ferienobjekten durch Verbraucher.

Durch die derzeit geltende Richtlinie von 1994 werden die Interessen der Verbraucher insoweit geschützt, als sie Folgendes vorschreibt:

  • Der Käufer hat Anspruch auf schriftliche Informationen vor einer Vertragsunterzeichnung.
  • Um Nötigung zum Kauf zu unterbinden, steht dem Erwerber eine Bedenkzeit von mindestens 10 Tagen zu, während der er vom Vertrag zurücktreten kann.
  • Innerhalb dieser Widerrufsfrist darf der Verkäufer keine Anzahlung oder Kaution vom Käufer verlangen.

Weshalb hat die Europäische Kommission die bisherigen Vorschriften überarbeitet?

Seit Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 1994 hat sich der Markt beträchtlich weiterentwickelt. Angeboten werden heute neue Produkte und Vertragsformen, die nicht durch das bislang geltende Recht erfasst werden, so dass Verbraucher, die solche neuen Produkte erwerben, mitunter nicht entsprechend abgesichert sind. Unter die neuen Produkte fallen zum Beispiel Nutzungsrechte an Kreuzfahrtschiffen, Hausbooten oder Caravans. Neu ist auch, dass die Verträge eine kürzere Laufzeit als 3 Jahre haben können. Weitere Schwierigkeiten ergaben sich bislang daraus, dass der Wiederverkauf von Timesharing-Rechten und der Tausch von Nutzungsrechten nicht durch die bisherige Richtlinie geregelt wurden.

Was fällt unter die neue Richtlinie?

Die neue Richtlinie – mit zeitgemäßen, vereinfachten, kohärenten, Rahmenbestimmungen – tritt an die Stelle der bisherigen Richtlinie und deckt sowohl das Timesharing als solches als auch andere sog. „langfristige Urlaubsprodukte“ ab. Geregelt wird darin auch der Wiederverkauf und der Tausch von Timesharing-Rechten. Die vorgeschlagene Richtlinie erweitert den sachlichen Geltungsbereich der bisherigen Regelung auf:

  • Verträge mit kürzerer Laufzeit, d.h. von weniger als 3 Jahren;
  • Mobilien: Die Bestimmungen gelten jetzt auch für Rechte an „beweglichen Sachen“ wie Hausbooten, Caravans oder Kreuzfahrtschiffen;
  • sog. „langfristige Urlaubsprodukte“: Dazu gehören u. a. „Discount Holiday Clubs“, bei denen sich die Verbraucher gegen Zahlung eines bestimmten Betrags, z.B. 3 000 EUR, einkaufen, damit ihnen ein Passwort zugeteilt wird, mit dem sie Zugang zu einer Website erhalten, auf der ihnen – vielfach irreführende – „hohe Preisnachlässe“ auf Ferienunterkünften, Flüge und Mietwagen versprochen werden. Die neuen Bestimmungen verbieten den gewerblichen Vermittlern, die Zahlung solcher Mitgliedsbeiträge in voller Höhe im Voraus zu verlangen; stattdessen kann der Verbraucher diese künftig in jährlichen Raten zahlen;
  • den Wiederverkauf von Timesharing-Produkten – viele Inhaber von Teilzeitnutzungsrechten werden von Vermittlern angesprochen, die von ihnen eine Gebühr für den Verkauf des Teilzeitnutzungsrechts verlangen;
  • den Tausch von Timesharing-Produkten – manche Inhaber von Teilzeitnutzungsrechten zahlen eine zusätzliche Gebühr für den Beitritt zu einer Tauschbörse, um beispielsweise ihre Woche auf den Kanarischen Inseln gegen eine Woche in den Alpen tauschen zu können. Zusätzliche Informationspflichten sollen sicherstellen, dass sie sich ein realistisches Bild von dem Angebot machen können und später nicht enttäuscht werden.

Da es für die sog. langfristigen Urlaubsprodukte sowie für Wiederverkaufs- und Tauschsysteme bislang keine Regelung gab, gelten für diese auch nicht die Bestimmungen über Bedenkzeiten, Anzahlungen und Informationspflichten. Folglich haben Verbraucher, die unter Druck einen Vertrag unterschreiben, kaum eine Chance, davon wieder loszukommen. Die neue Richtlinie dürfte die Verbraucherrechte auf dem Markt für Teilzeitnutzungsrechte und sog. langfristige Urlaubsprodukte stärken und gleiche Voraussetzungen für die Anbieter dieser Produkte schaffen.


 

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