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16.10.08 14:37 Alter: 16 Monat(e)
Binnenmarkt: Kommission will Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in zehn Mitgliedstaaten durchsetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, gegen zehn Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, weil diese bestimmte Binnenmarktrichtlinien nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben. So wird sie Deutschland, Luxemburg, Polen, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Belgien, Griechenland, Polen, Portugal und die Tschechische Republik wegen Nichtumsetzung der Rückversicherungsrichtlinie vor den Europäischen Gerichtshof bringen.
Anerkennung von Berufsqualifikationen – Deutschland, Luxemburg, Polen, Schweden, Ungarn und Vereinigtes Königreich.
Die Kommission hat beschlossen, sechs Mitgliedstaaten, nämlich Deutschland, Luxemburg, Polen, Schweden, Ungarn und das Vereinigtes Königreich beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil diese keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen mitgeteilt haben.
Diese Richtlinie ist das Ergebnis der Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von der Kommission mit dem Ziel eingeleitet worden war, die Flexibilität der Arbeitsmärkte zu erhöhen, die Liberalisierung im Dienstleistungssektor voranzutreiben, die automatische Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
In dieser Richtlinie werden fünfzehn Einzelrichtlinien in einem einzigen Rechtsakt kodifiziert, darunter zwölf Richtlinien für bestimmte Berufsgruppen – wie Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten – und drei Richtlinien, die für die meisten anderen reglementierten Berufe ein allgemeines System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen geschaffen haben. Mit dieser Richtlinie wird das System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinfacht und seine Funktionsweise verbessert. Sie zielt darauf ab, qualifizierten Berufsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat einzelne Dienstleistungen erbringen oder sich dort dauerhaft niederlassen, die Mobilität im Binnenmarkt zu erleichtern. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG ist am 20.Oktober 2007abgelaufen.
Rückversicherung – Belgien, Griechenland, Polen, Portugal und Tschechische Republik.
Mit der Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung wird eine Lücke im EU-Versicherungsrecht geschlossen, das bislang keine Bestimmungen für reine Rückversicherungsunternehmen (d.h. Rückversicherer, die keine Direktversicherungen anbieten) enthielt. Das Fehlen eines EU-Rechtsrahmens für die Rückversicherung hatte dazu geführt, dass die Rückversicherungsunternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen Aufsichtsvorschriften unterlagen und von gleichen Wettbewerbsbedingungen nicht die Rede sein konnte.
Die Richtlinie stützt sich auf den vorhandenen Aufsichtsrahmen der Richtlinien über Nichtlebensversicherungen und weitet das System der Herkunftslandkontrolle und den Grundsatz der „einmaligen Zulassung“ auf die Rückversicherungsunternehmen aus.
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 10. Dezember 2007 abgelaufen.
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