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15.10.08 14:40 Alter: 16 Monat(e)
Straßenverkehr: Neue Arbeitszeitrichtlinie soll auch für „scheinselbständige“ Kraftfahrer geltenDie Europäische Kommission nahm heute einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Arbeitszeiten im Straßenverkehr an. Durch den neuen Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die Arbeitszeitvorschriften für alle angestellten Berufskraftfahrer gelten, aber auch für so genannte Scheinselbständige.„Alle Fahrer, die von einem Arbeitgeber abhängig sind, müssen den gleichen Sozialschutz genießen“, sagte Antonio Tajani, Vizepräsident der Kommission und zuständig für den Bereich Verkehr. „Europa kann nicht hinnehmen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, ein unlauterer Wettbewerb entsteht und die Sozialschutzbestimmungen umgangen werden, weil sich die Fahrer auf Druck ihres Arbeitgebers zum Schein selbstständig melden.“ Die Kommission schlägt heute klarere Bestimmungen für die Richtlinie 2002/15/EG[1] vor, um sicherzustellen, dass die so genannten „scheinselbständigen“ Kraftfahrer[2] vollständig in die Vorschriften für das Fahrpersonal einbezogen werden, und um die Kontrollen zu verschärfen, durch die die korrekte Anwendung dieser Vorschriften gewährleistet werden soll. Weiter soll mit dem Vorschlag erreicht werden, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und einen gemeinsamen Durchführungsansatz verbessert wird. Außerdem müssen die geltenden Bestimmungen zur Nachtarbeit an andere Rechtsvorschriften der EU angepasst werden. [1] Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben. [2] Bei einer Scheinselbständigkeit wird der Erwerbsstatus falsch angegeben, um so arbeitsrechtliche Vorschriften und Pflichten zu umgehen und die Lohnkosten zu senken. Die betreffenden Fahrer bleiben wirtschaftlich anhängig. Diese Selbständigkeit nur zum Schein führt dazu, dass Sozialschutzbestimmungen umgangen und die Betroffenen von den sozialen Grundrechten der Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. |
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