„Die schrittweise Einführung dieser Vorschriften setzt der Diskriminierung ein Ende und ermöglicht behinderten und älteren Flugreisenden die Inanspruchnahme der erforderlichen Hilfeleistungen. Die neuen Rechte stellen einen erheblichen Fortschritt für das Europa der Bürger dar“, erklärte Antoni Tajani, Vizepräsident und für Verkehr zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission.
Die Kommission erwartet von der wirksamen Anwendung dieser Maßnahmen, dass den Bedürfnissen eines großen und aufgrund der steigenden Lebenserwartung wachsenden Teils der europäischen Bevölkerung Rechnung getragen wird.
Die Mobilität von rund einem Drittel aller Menschen in der Europäischen Union ist eingeschränkt; dabei handelt es sich hauptsächlich um Behinderte oder Ältere, aber auch um Personen, die die weiten Strecken auf den modernen Flughäfen aus anderen Gründen nicht bewältigen können. Seit einigen Jahren unternehmen zahlreiche Flughäfen und Fluggesellschaften bereits bedeutende Anstrengungen, diesen Personen zu helfen. Umfassende und kostenlose Hilfeleistungen sind aber nicht überall und nicht bei allen Fluggesellschaften verfügbar. Dies bereitet eingeschränkt mobilen Personen in der Praxis Probleme bei Flugreisen.
Die am 5. Juli 2006 vom Parlament und vom Rat verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 geht auf diese Probleme ein und ermöglicht Personen eingeschränkter Mobilität Flugreisen ohne Schwierigkeiten. Die Verordnung deckt drei Bereiche ab; die Vorschriften für den ersten Bereich sind bereits seit dem 26. Juli 2007 in Kraft. Die restlichen Vorschriften der Verordnung, die diese Maßnahmen ergänzen, treten übermorgen, am 26. Juli 2008, in Kraft.
Gleichbehandlung von Personen eingeschränkter Mobilität
Die Verordnung verbietet es Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern bei Flügen mit einer europäischen Fluggesellschaft entweder von einem Flughafen der EU oder von einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die Buchung oder Beförderung von Fluggästen aufgrund einer Behinderung oder eines Mobilitätsproblems zu verweigern. Ausnahmen davon sind einzig unter Sicherheitsgesichtspunkten möglich, sofern dem nationale oder internationale Vorschriften zugrunde liegen, oder wenn technische Umstände, etwa die beengten Platzverhältnisse im Flugzeug, dies erforderlich machen. Hiermit soll den bisherigen – meist unbeabsichtigten – Diskriminierungen ein Ende gemacht werden.
Kostenlose Hilfeleistungen auf allen EU-Flughäfen
Ab übermorgen müssen die europäischen Flughäfen speziell für Personen eingeschränkter Mobilität eine Reihe von Dienstleistungen anbieten, die sich vom Flughafeneingang bis zur Flugzeugtür erstrecken, sowohl beim Abflug als auch bei der Ankunft. Die Hilfeleistung muss der Beweglichkeit der Person angepasst sein, die die Hilfe benötigt. Wie jeder andere Fluggast auch muss diese Person die verschiedenen Flughafeneinrichtungen nutzen können. Das Einsteigen erfolgt vor den anderen Fluggästen unter den bestmöglichen Bedingungen mit geeigneten Hilfsmitteln.
Hilfeleistung an Bord
Bei Flügen einer europäischen Fluggesellschaft, die in der EU beginnen oder die in einem Drittland beginnen und einen EU-Flughafen zum Ziel haben, müssen die Fluggesellschaften bestimmte Dienstleistungen kostenlos anbieten, wie die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden in der Kabine. Diese Vorschriften treten ebenfalls übermorgen in Kraft.
Eine behinderte oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Person, die Hilfeleistungen benötigt, sollte ihre besonderen Bedürfnisse dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft möglichst frühzeitig melden. Dies ist nicht vorgeschrieben, sollte aber mindestens 48 Stunden vor Abflug erfolgen, damit eine bedarfsgerechte Hilfe geleistet werden kann.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen im Übrigen eine Stelle einrichten, die für die Durchsetzung dieser Verordnung auf ihrem Hoheitsgebiet zuständig ist. Wenn Behinderte oder Personen eingeschränkter Mobilität der Auffassung sind, dass ihre Rechte missachtet wurden, können sie dies dem Flughafenbetreiber bzw. der betreffenden Fluggesellschaft zur Kenntnis bringen. Wird dort keine zufriedenstellende Lösung erzielt, sind Beschwerden bei den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen möglich.
Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission bereits die entsprechenden Angaben übermittelt (siehe die Liste der zuständigen Stellen), während andere ihre Absicht mitgeteilt haben, diese Stelle bald zu benennen. Die Kommission wird sorgfältig überprüfen, ob jeder Mitgliedstaat seine diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt und angemessene Sanktionen festlegt, wie dies die Verordnung vorsieht. |