01.06.08 11:25 Alter: 16 Monat(e)

Künftig mehr Freiheiten für Spediteure

SONDERSEITE+++   Dr. Dieter-L. Koch Mitglied des Europäischen Parlaments.   Das Europäische Parlament hat über zwei Verordnungen zur „Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ sowie zum „Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt“ abgestimmt. Die Abgeordneten votierten u. a. die Aufhebung der Kabotagebeschränkungen zum 01. Januar 2014. Auch verlangen sie, dass die Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmers „nicht zwingend in Frage gestellt sein“ darf. Nötig sei zudem ein Katalog mit Vergehen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen. +++

Das Europäische Parlament hat über zwei Verordnungen zur „Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ sowie zum Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt“ abgestimmt. Zur großen Freude Dr. Dieter- L. Kochs votierten die meisten Abgeordneten u. a. für die Aufhebung der Kabotagebeschränkung zum 01. Januar 2014. Auch verlangen sie, dass die Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmers „nicht zwingend in Frage gestellt sein“ darf. Nötig sei zudem ein Katalog mit Vergehen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen.

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers.

Die Verordnung „für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ legt die Voraussetzung fest (Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung), die erfüllt werden müssen, um für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen zu werden oder weiterhin zugelassen zu bleiben. Ebenso wird geregelt, unter welchen Umständen ein Unternehmer einen Verkehrsleiter beschäftigen kann (tatsächliche, dauerhafte Beschäftigung, vertragliche Bindung, Pflichten und Aufgaben, Parallelbeschäftigung, Unabhängigkeit).

Zuverlässig darf „nicht zwingend in Frage gestellt sein“.

Das Europäische Parlament hat in seinen vorgenommenen Änderungen deutlich gemacht, dass die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers, seiner Verkehrsleiter oder einer anderen maßgeblichen Person “nicht zwingend in Frage gestellt sein darf“, etwa durch eine Verurteilung oder ein Bußgeld auf eines schwerwiegenden Verstoßes, etwa in den Bereichen „Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche“, Handelsrecht“, „Straßenverkehr“ oder Menschen- oder Drogenhandel“.

Katalog mit Vergehen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen.

Gleichfalls verlangt Dr. Koch bis zum 01. Januar 2010 eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Kommission soll dabei zunächst die Kategorie und Arten von Verstößen festlegen, die am häufigsten festgestellt werde. Zugleich muss sie die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schweren Verletzungen definieren und schließlich die Zahl der Verstöße festsetzen, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.

Überprüfung der Eignung nach Rückkehr in den Beruf.

Beschluss des EP, dafür sorgen, dass Verkehrsleiter mit praktischer Erfahrung, die nach einer fünfjährigen Pause in den Beruf zurückkehren, für die Auffrischung und Aktualisierung ihrer Kenntnisse sorgen. Dies sei notwendig um nachzuweisen, dass sie “weiterhin über die fachliche Eignung und über Kenntnisse von den jüngsten Entwicklungen bei den für den Beruf geltenden Rechtsvorschriften verfügen“,  begründet Dr. Koch.Was Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte betrifft, soll nach Ansicht Kochs die Überprüfung auch die Frage umfassen, „ob sie stets eingehalten werden, sowie die Speicherung von Daten und den Schutz erhobener personenbezogener Daten“.Die Verordnung gilt nicht so der EP, für Unternehmer, die Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken kostenlos durchführen.Ebenso sind ausgenommen Unternehmer, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ausüben.

Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs.

Der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Kabotage unterliegt derzeit zwei Verordnungen und einer Richtlinie, die ursprünglich aus dem Jahr 1962 stammt. Im Binnenmarkt ist der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten vollständig liberalisiert, für die Kabotage bestehen jedoch weiterhin gewisse Beschränkungen. Die EU-Kommission hat daher einen neuen Verordnungsvorschlag  „über gemeinsame Regeln für den Zugang zum markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr“ vorgelegt.

Kabotagebeschränkungen ab 01. Januar 2014 aufheben. Das europäische Parlament hat in dem Bericht, zum 01. Januar 2014 alle Beschränkungen der Anzahl und Dauer von Kabotagebeförderungen aufzuheben. In einem Binnenmarkt sollten Beschränkungen von Kabotagebeförderungen nur zeitweilig gelten.

Das Europäische Parlament hat in dem Bericht beschlossen, zum 01. Januar 2014 alle Beschränkungen der Anzahl und der Dauer von Kabotagebeförderungen aufzuheben. In einem Binnenmarkt sollten Beschränkungen von Kabotagebeförderungen nur zeitweilig gelten, so die Begründung.

Kabotage soll auch in den Ländern erlaubt sein, die auf dem Rückweg durchquert werden, um Leerfahrten zu vermeiden, Voraussetzung, dass der kürzeste Rückweg durch diesen Mitgliedstaat verläuft und innerhalb von sieben tagen nach der Entladung im Ausstellungsstaat erfolgt.

Allerdings können sich die Mitgliedstaaten im Fall einer ernsten Marktstörung, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, an die Kommission wende, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die Kommission und teilt ihr mit, welche Maßnahme er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen  Verkehrsunternehmer zu treffen gedenkt.

Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen einhalten.

Darüber hinaus möchte Dr. Koch Probleme vermeiden, die durch Verkehrsunternehmer entstehen, die regelmäßig und systematisch Dreiländerverkehr durchführen und dabei von den schlechteren sozialen Rahmenbedingungen und Löhnen ihres Niederlassungsstaates profitieren.
Wenn Dreiländerverkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten regelmäßig, ständig und/oder systematisch von einem Güterverkehrsunternehmer durchgeführt wird, kann einer der Aufnahmemitgliedstaaten daher die Anwendung der in der Verordnung vorgesehenen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen verlangen.

Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt.

Die Abstimmung über die Verordnung “über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt“(Berichtersatter ist ebenfalls Mathieu Grosch) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.  


 

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