09.05.08 12:38 Alter: 17 Monat(e)

DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN TRANSPORT VON TIEREN

Bei der Umsetzung dieser Vorschriften verfügen die Mitgliedstaaten über einen Wertungsspielraum, sofern die nationale Regelung nicht den Handel mit Tieren behindert

Die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport[1] soll hinsichtlich bestimmter Tierarten die Fahrtzeiten, die Zeitabstände für das Füttern und Tränken, die Ruhezeiten sowie die zulässige Ladedichte harmonisieren und gleichzeitig zum Abbau technischer Hindernisse im Handel mit lebenden Tieren und zum reibungslosen Funktionieren der Marktorganisationen beitragen.

Die Richtlinie enthält u. a. allgemeine Bestimmungen über den Platz, der für Schweine vorzusehen ist. In der nationalen Regelung, mit der die Richtlinie in Dänemark umgesetzt wurde, finden sich bezifferte Angaben, die sich an mehreren Kriterien orientieren: dem Gewicht der Tiere, der im Verschlag verwendeten Belüftung und der Dauer des Transports. Ziel der nationalen Regelung ist es u. a., den Transportunternehmern genauere Vorgaben als die in der Richtlinie vorgesehenen zur Verfügung zu stellen.

Danske Svineproducenter, eine Berufsorganisation, die die Interessen der dänischen Schweinezüchter vertritt, erhob Klage gegen das dänische Justizministerium mit der Begründung, dass einige Bestimmungen der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie rechtswidrig seien.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist ersucht worden, über die Auslegung der Richtlinie zu entscheiden, um dem mit dem Rechtsstreit befassten Vestre Landret (Regionalobergericht West) die Prüfung der Vereinbarkeit der dänischen Regelung über den Raum, der den Tieren beim Transport zur Verfügung stehen muss, mit dem Gemeinschaftsrecht zu ermöglichen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie keine genauen Bestimmungen über die Höhe der Verschläge enthält. Sie sieht lediglich vor, dass die Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können müssen.

Da der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht selbst die genaue Höhe der Verschläge festgelegt hat, ist den Mitgliedstaaten beim Erlass nationaler Vorschriften, die geeignet sind, die volle Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit ihren Zielen und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, ein Wertungsspielraum zuzuerkennen. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die dänische Regelung grundsätzlich in diesen Wertungsspielraum fällt.

Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass die nationale Regelung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechtsakts den Schutz von Tieren beim Transport zum Ziel hat.

Nach Ansicht des Gerichtshofs darf diese Regelung jedoch nicht die Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen beeinträchtigen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser verschiedenen Gesichtspunkte zu beurteilen, ob Dänemark den ihm durch die Richtlinie eingeräumten Wertungsspielraum nicht überschritten hat.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die nationale Regelung objektiv erforderlich und angemessen sein muss, um die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie, Tiere beim Transport zu schützen, zu gewährleisten. Zum einen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die fraglichen Vorschriften nicht geeignet sind, die Schweineproduzenten des Mitgliedstaats zu benachteiligen, der sie erlassen hat. Zum anderen muss es sich vergewissern, ob die Vorschriften nicht den Tierimport und -export sowohl für dänische Produzenten als auch für Produzenten anderer Mitgliedstaaten behindern können.  


 

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