07.05.08 16:31 Alter: 17 Monat(e)
Sektorales Fahrverbot – Kommission fordert Österreich erneut zur Änderung der Verkehrsbeschränkungen auf der Autobahn A 12 auf
Heute hat die Europäische Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich übermittelt. Darin fordert sie Änderungen der Verkehrsbeschränkungen für Schwerlastkraftwagen auf der Autobahn A 12 in Tirol. Nach Ansicht der Kommission behindert das am 2. Mai 2008 in Kraft getretene sektorale Fahrverbot den grenzüberschreitenden Handel.
Die Autobahn A12 stellt eine wichtige Verkehrsachse für die Beförderung von Gütern im Binnenmarkt dar. Die Tiroler Behörden haben in den vergangenen Jahren mehrere Verkehrsbeschränkungen zur Verbesserung der Luftqualität im Inntal erlassen, nachdem die NO2-Grenzwerte in Autobahnnähe überschritten worden waren. Die Kommission unterstützt zwar Programme für mehr Luftqualität und hat daher die meisten dieser Maßnahmen nicht infrage gestellt. Sie äußerte aber wiederholt Zweifel an einem sektoralen Fahrverbot, das Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, von der Benutzung der A 12 ausschließt.
Ein sektorales Fahrverbot ist deshalb problematisch, weil es nicht aufgrund der von einem Fahrzeug tatsächlich verursachten Emissionen verhängt wird, sondern aufgrund der Fracht, die keine konkreten Folgen für den Schadstoffausstoß hat. Somit entspricht das Verbot nicht dem Verursacherprinzip, auf dem alle emissionsmindernden Maßnahmen im Wesentlichen beruhen sollten.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2005 bestätigt, dass die Verhängung eines sektoralen Fahrverbots dann einen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt, wenn weniger restriktive Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft wurden (Rechtssache C-320/03). In einem im Januar 2008 übermittelten Aufforderungsschreiben wies die Kommission die österreichischen Behörden erneut auf das Urteil des Gerichtshofs hin. Mit dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme fordert die Kommission jetzt Österreich wieder auf, das sektorale Fahrverbot zugunsten von verhältnismäßigen Verkehrsbeschränkungen zu ändern.
Österreich hat einen Monat Zeit, um auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu reagieren. Die Kommission wird auf der Grundlage dieser Reaktion und der Ergebnisse der Kontakte mit den österreichischen Behörden über ihre weitere Vorgehensweise entscheiden.
Hintergrundinformationen zum Vertragsverletzungsverfahren
Bei der mit Gründen versehenen Stellungnahme handelt es sich um die letzte Stufe des vorgerichtlichen Verfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Falls die Reaktion des Mitgliedstaates auf die mit Gründen versehene Stellungnahme für die Kommission nicht zufriedenstellend ausfällt, kann diese den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall befassen.