|
30.01.08 16:25 Alter: 17 Monat(e)
38 Millionen Euro Geldbuße gegen E.ON wegen SiegelbruchsDie EU-Kommission hat gegen die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38 Millionen Euro verhängt.Grund ist die Beschädigung eines Siegels der EU-Kommission während einer unangekündigten Nachprüfung im Mai 2006 in den Geschäftsräumen. Das Siegel wurde angebracht, um die zusammengetragenen und in einem Büro hinterlegten Unterlagen zu sichern. Am nächsten Tag stellte die Kommission fest, dass das Siegel gebrochen worden war. EU-Wettbewerbskommissarin Kroes dazu: „Die Kommission kann und will solche Verstöße nicht hinnehmen, mit denen die Unternehmen versuchen, die Integrität und Wirksamkeit unserer Ermittlungen zu beeinträchtigen." Die Nachprüfung wurde im Rahmen von Vollzugsmaßnahmen wegen mutmaßlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen auf den deutschen Energiemärkten durchgeführt. Kroes weiter: "Da die Unternehmen ganz genau wissen, dass bei Wettbewerbsverstößen hohe Geldbußen verhängt werden könnten sie versucht sein, dieser Strafe durch die illegale Behinderung der Untersuchung zu entgehen. Mit dieser Entscheidung sendet die Kommission die klare Botschaft an alle Unternehmen, dass sich eine solche Behinderung der Ermittlungen nicht auszahlt.“ Die Siegel der Kommission bestehen aus einer Plastikfolie, die nicht reißt, wenn man versucht, sie zu entfernen, sondern auf deren Oberfläche „VOID“-Schriftzüge (Englisch für „nichtig“) erscheinen. Das Nachprüfungsteam stellte bei seiner Rückkehr am Morgen des zweiten Tages fest, dass auf der gesamten Oberfläche eines der am Vorabend angebrachten Siegel diese „VOID“-Schriftzüge deutlich zu erkennen waren. Außerdem befanden sich Klebstoffreste am Rand des Siegels, die darauf hindeuteten, dass jemand das Siegel abgelöst und anschließend wieder befestigt hatte. E.ON leugnete, für den Siegelbruch verantwortlich zu sein. Die Kommission führte eine Reihe gründlicher Untersuchungen durch und beauftragte sogar externe Gutachter mit der Durchführung entsprechender Tests. Sowohl der Hersteller der Siegel als auch der unabhängige Sachverständige, der die Originalsiegel der Kommission testete, bestätigten, dass der Zustand des Siegels am Morgen des 30. Mai 2006 nur auf einen Siegelbruch zurückzuführen sein kann. Nach Aussage des Herstellers werden vergleichbare Siegel seit Jahrzehnten ohne Beanstandung verwendet. Ein Siegelbruch stellt folglich einen schweren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Im Falle eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Siegelbruchs kann die EU-Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates eine Geldbuße von bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens verhängen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission jedoch berücksichtigt, dass dies der erste Fall von Siegelbruch durch ein von einer Nachprüfung betroffenes Unternehmen war und dass eine Geldbuße gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 über die Behinderung oder Störung einer kartellrechtlichen Untersuchung der Kommission verhängt wurde.
|
TIPP: Klicken auf ein vorhandenes Bild vergrößert die Bildansicht! |