26.06.13 08:06 Alter: 11 Monat(e)

Zum Nachweis von Lenk- und Ruhezeiten

Verantwortung für die Bescheinigung von arbeitsfreien Tagen trägt das Unternehmen, das den Nachweis unter Umständen auch nachreichen kann.

Beispiel: Bei einer Polizeikontrolle lenkte der Betroffene als Berufskraftfahrer am 17.10. einen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 25 Tonnen. Bei der Kontrolle konnte er weder eine Bescheinigung über lenkfreie Tage noch ein Schaublatt des EG-Kontrollgeräts für den 16.10. vorlegen. Am 28.3. übersandte er der Bußgeldstelle eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, wonach er am 16.10. Urlaub gehabt habe. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen „fahrlässiger Nichteinhaltung einer Sozialvorschrift der EWG“ zu einer Geldbuße in Höhe von 75 €.

In der Hauptverhandlung behauptete der Betroffene, er habe am 16.10. kurzfristig Urlaub bekommen und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich am 17.10. für den Vortag eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den lenkfreien Tag geben zu lassen. Das Amtsgericht sah im Verhalten des Betroffenen einen gemäß § 8 Nr. 1 a Fahrpersonalverordnung (FPersV) bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV. Als Fahrer des Lastkraftwagens hätte er bei einer Kontrolle den lückenlosen Nachweis über die Fahrtzeiten der laufenden Kalenderwoche sowie den letzten Arbeitstag der Vorwoche mitführen und den kontrollierenden Beamten vorweisen müssen.

Die Einlassung des Betroffenen stehe einem ordnungswidrigen Verhalten nicht entgegen, da er sich eine entsprechende Bescheinigung von seinem Arbeitgeber vor Fahrtantritt mit „modernen Kommunikationsmitteln“ – z. B. Telefax – hätte übermitteln lassen können. Schließlich habe der Betroffene die fehlende Bescheinigung auch nicht unverzüglich, sondern erst am 28.3. nachgereicht.

Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, war der Meinung, dass diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts einer Überprüfung nicht standhält. Das Amtsgericht habe verkannt, dass der Betroffene auf der Grundlage seiner nicht für widerlegt erachteten Einlassung weder verpflichtet war, eine Bescheinigung über lenkfreie Tage vorzulegen, noch dazu, eine solche nachzureichen.

Denn gemäß der Verordnung über das Kontrollgerät im Straßenverkehr hat ein Berufskraftfahrer die zu verwendenden Schaublätter für die laufende Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an der er gefahren ist, vorzulegen. Ist er an einem dieser Tage nicht gefahren, entfällt die Pflicht zur Vorlage der Schaublätter.

Um der Kontrollbehörde die Möglichkeit zu geben, die für das Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe nachzuprüfen gibt es die bußgeldbewehrte Verpflichtung des Fahrers, eine Bescheinigung des Unternehmers über lenkfreie Tage vorzulegen. Wichtig: Eine Vorlagepflicht des Fahrers besteht jedoch nicht, wenn die Bescheinigung durch den Unternehmer nicht ausgestellt beziehungsweise dem Fahrer nicht ausgehändigt werden konnte, weil die arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind.
In diesem Fall hat der Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen.

Laut OLG hat das Amtsgericht dies verkannt, indem es den Betroffenen für vorlagepflichtig gehalten hat, obwohl er – nicht widerlegt – ausgesagt hat, er habe keine Bescheinigung für den 16.10. vorlegen können, da er an diesem Tag kurzfristig Urlaub erhalten habe. Denn wenn die Einlassung des Betroffenen zuträfe, wären die lenkfreien Tage unterwegs angefallen, sodass nicht er, sondern allein sein Arbeitgeber eine Bescheinigung hätte vorlegen müssen.

Soweit das angefochtene Urteil ausführt, der Betroffene hätte sich eine Bescheinigung seines Arbeitgebers „mit modernen Kommunikationsmitteln“ beschaffen können, rechtfertigt auch dies die Verurteilung nicht. Da der Betroffene auf der Grundlage seiner unwiderlegten Einlassung nicht zur Vorlage einer Bescheinigung über lenkfreie Tage verpflichtet war, konnte von ihm auch nicht verlangt werden, dass er sich eine solche Bescheinigung beschafft.


 

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