10.02.12 11:03 Alter: 13 Monat(e)

Umweltzonen: Kommunen verschärfen Einfahrt in die "Sperrgebiete"

Köln. In sieben deutschen Städten gilt seit 1. Januar 2012 die Stufe 3 der Umweltzone. Das heißt: Die Citys von Berlin, Bremen, Frankfurt/Main, Hannover, Leipzig, Osnabrück und Stuttgart bleiben für Autos mit roten und gelben Feinstaubplaketten tabu. Hinein dürfen nur noch Fahrzeuge mit dem grünen Aufkleber an der Windschutzscheibe.

"Das gilt übrigens auch für Pkw und Lkw mit ausländischem Kennzeichen", betont Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte bei TÜV Rheinland. "Fahrzeuge ohne Plakette dürfen in keine Umweltzone fahren. Bei Verstößen sind 40 Euro Bußgeld fällig." Oldtimer mit H-Kennzeichen, Motorräder, Mopeds, Mofas und landwirtschaftliche Zugmaschinen sind unter anderem von der Regelung ausgenommen.

Zahlreiche Kommunen verschärfen oder erweitern zudem ihre Umweltzonen. Im Ruhrgebiet schlossen sich beispielsweise zum 1. Januar dieses Jahres 13 Städte zu einer rund 850 Quadratkilometer großen Fläche zusammen. Doch lassen die Behörden hier, wie meist in NRW, noch Milde walten. Bis zum 1. Januar 2013 gilt Stufe 1 (Einfahrt mit roter, gelber und grüner Plakette), danach greift Stufe 2 (gelbe und grüne Plakette) und erst ab 1. Juli 2014 dürfen nur noch die "Grünen" in das Areal.

Über den aktuellen Stand und Status der Umweltzonen informiert das Umweltbundesamt im Internet. Weitere Infos unter www.tuv.com im Internet. Hier findet sich auch ein Feinstaubrechner, mit dem sich anhand der Kfz-Daten schnell ermitteln lässt, welche Plakette ausgestellt werden kann.

Übrigens: Dieselfahrzeuge können eine bessere Schadstoffgruppe bekommen, wenn ein Partikelfilter nachgerüstet wird. Der Bund fördert dies 2012 wieder mit 330 Euro pro Fahrzeug. "Bei Fragen zur Nachrüstung helfen die Spezialisten in den TÜV Rheinland-Prüfstellen weiter", sagt Hans-Ulrich Sander. "Sollte ein älterer Wagen überhaupt nicht mit einem Filter nachgerüstet werden können, stellen wir eine entsprechende Bescheinigung aus." Damit kann der Eigner bei der für ihn zuständigen Zulassungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Ausnahmegenehmigung für die Fahrt in die "Sperrgebiete" erhalten.


 

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