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29.08.11 09:49 Alter: 13 Monat(e)
Kein Unfallschutz nach AlkoholkonsumWer bei der Berufsgenossenschaft versichert ist, genießt auch auf dem direkten Weg von und zur Arbeit Unfallversicherungsschutz. Ereignet sich ein Wegeunfall, weil der Beschäftigte Alkohol konsumiert hat und eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille aufweist, so liegt eine sogenannte "absolute Fahruntüchtigkeit" vor. In diesen Fällen geht der Unfallversicherungsschutz verloren. Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.5.2011 (AZ: L 9 U 154/09) gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 30-jähriger Vater von zwei Kindern erlitt auf der Heimfahrt nach seiner Arbeit einen tödlichen Verkehrsunfall. Ermittlungen ergaben, dass der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalles nicht angeschnallt war. Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille, wobei unklar war, inwieweit der Mann den Alkohol bereits auf dem Werksgelände konsumiert hatte.
Die Richter hatten zu entscheiden, ob auf der Heimfahrt Unfallversicherungsschutz bestand. In dem Urteil heißt es, dass Alkoholmissbrauch grundsätzlich eine eigenverantwortliche Schädigung ist, und zum Verlust der gesetzlichen Unfallversicherung führt. Selbst wenn der Alkoholkonsum auf dem Werksgelände stattfindet und von dem Arbeitgeber geduldet wird, bleibt der Versicherte verantwortlich, solange der Arbeitgeber Vorsorgemaßnahmen einhält und damit seine Fürsorgepflicht erfüllt. Dabei handelt es sich um ein bestehendes Alkoholverbot, eine entsprechende Betriebsvereinbarung sowie Aufklärungsmaßnahmen, so das Gericht. Gegen das Urteil ist Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) eingelegt worden.
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