13.01.15 21:18 Alter: 9 Monat(e)

Chefbeleidigung führte vor Gericht

Wenn einem Kraftfahrer die Kündigung ausgesprochen wird, ist das für alle Beteiligten eine emotionale Stresssituation. Da kann es schnell passieren, dass der Gekündigte mit wenig freundlichen Bemerkungen seinem Ärger Luft macht. Dann kann es vorkommen, dass der EX-Chef vor Gericht zieht, um eine Unterlassungserklärung zu erwirken.

In einem Fall in der Logistik-Branche äußerte sich eine Mitarbeiterin, die die Probezeit nicht bestanden hatte, ihrer Nachfolgerin gegenüber mit beleidigenden Äußerungen über den ehemaligen Chef. Der erfuhr davon und zog vor Gericht, um eine Unterlassenserklärung zu erzwingen. Doch: Wer sich mit unfreundlichen Worten für immer von seiner Arbeitsstelle verabschiedet, muss später nicht grundsätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zu diesem Urteil ist das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gekommen. Der Fachinformationsdienst LogistikManager erläuterte die Details.

Im entschiedenen Streitfall klagte der Arbeitgeber gegen eine ehemalige Beschäftigte, die die Probezeit nicht überstand. Beim letzten Zusammentreffen der beiden in den Geschäftsräumen soll die Arbeitnehmerin in Anwesenheit des Vorgesetzten zu ihrer neu eingestellten Nachfolgerin unter anderem gesagt haben, sie werde auch nur angelogen.

Den abwesenden Geschäftsführer betitelte sie mit einer mehr als anstößigen Bezeichnung. Die Arbeitnehmerin war nach der Übergabe nie wieder in der Filiale und hatte keine Berührungspunkte mehr zur Firma. Trotzdem verlangte die Arbeitgeberin von ihr, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Mehr als 5.000 Euro im Wiederholungsfalle gefordert

Darin sollte sie sich verpflichten, die konkret bezeichneten, aber strittigen Äußerungen zu unterlassen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000 Euro zu zahlen. Dazu war die ehemalige Arbeitnehmerin nicht bereit.

Die Klagen der Arbeitgeberin wurden vor dem Arbeitsgericht und dem LAG mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen. Dazu äußerte sich das Gericht in seinem Urteil wie folgt: Sind Äußerungen bereits einmal gefallen, wird zwar an sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Liegt aber eine einmalige eskalierende Situation vor, in der etwaige ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber abgegeben wurden, noch dazu bei beendetem Arbeitsverhältnis, spricht das gegen eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hatte vor Gericht mehrfach versichert, sich nicht mehr über ihren ehemaligen Arbeitgeber äußern zu wollen (LAG Schleswig-Holstein, 27.8.2014, Az. 3 Sa 153/14).


 

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